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Vereinssatzung

(Zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 22.10.2022)

Präambel

Aus der Erkenntnis,

dass die Eisenbahn als der Motor der Industrialisierung in Europa gilt, die die Gesellschaft nachhaltig veränderte und die Kultur stark beeinflusst hat,
dass viele Strecken und Exemplare dieser technik-geschichtlichen Zeugnisse für immer verloren gingen, weil zu spät erkannt wurde, dass auch die Technik ein Teil unserer Kultur ist,
dass die Eisenbahnstrecke durch das Ostertal ein Stück Technik- und Kulturgeschichte darstellt, die diese Region über Jahrzehnte in ganz besonderer Weise geprägt hat;

in gemeinnützigem, selbstlosen Bemühen

weiten Kreisen der Bevölkerung die kulturhistorische Entwicklung der Eisenbahn und des technischen Eisenbahnwesens im Ostertal näherzubringen,
an der betriebsfähigen Unterhaltung, dem Ausbau und der Steigerung der Attraktivität der Bahnlinie zum Wohle der Ostertalregion aktiv mitzuwirken,
im Zusammenwirken mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, anderen interessierten Vereinen und Institutionen die technischen Einrichtungen der Nachwelt als lebendiges Zeugnis zu erhalten,
die Eisenbahn wieder populär zu machen und besonders der jungen Generation über eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung Möglichkeiten des Zugangs zum Eisenbahnwesen aufzuzeigen,

haben die in der Gründungsversammlung am 27. November 1999 in Niederkirchen im Ostertal anwesenden Personen die nachstehende Satzung beschlossen.

 

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins 
(1) Der Name des Vereins lautet: „Arbeitskreis Ostertalbahn (AkO)“.
(2) Der Sitz des Vereins ist St. Wendel. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Ziel und Zweck des Vereins 
(1) Die Ziele des Vereins sind: 

  • weiten Kreisen der Bevölkerung die kulturhistorische Entwicklung der Eisenbahn und des technischen Eisenbahnwesens im Ostertal näherzubringen,
  • bei der betriebsfähigen Unterhaltung, dem Ausbau und der Steigerung der Attraktivität der Bahnlinie zum Wohle der Ostertalregion mitzuwirken,
  • im Zusammenwirken mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und anderen Institutionen die technischen Einrichtungen der Ostertalbahn als lebendiges Zeugnis zu erhalten und zu restaurieren,
  • die Eisenbahn wieder populär zu machen und besonders der jungen Generation über eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung Möglichkeiten des Zugangs zum Eisenbahnwesen aufzuzeigen.  

(2) Die Ziele werden verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: 

  • aktive Mitwirkung an der betriebsfähigen Unterhaltung der Strecke und der technischen Einrichtungen sowie der Betriebsabwicklung,
  • Durchführung und Unterstützung bei der Durchführung von Museumszugfahrten,
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Attraktivität der Bahnlinie,
  • Einbindung besonders der jungen Generation in die Vereinsarbeit, um die Eisenbahn wieder populär zu machen und  jungen Menschen über eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung Möglichkeiten des Zugangs zum Eisenbahnwesen aufzuzeigen,
  • Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren und Fachvorträgen,
  • Pflege von Verbindungen mit Institutionen und Vereinen, die mit den Zielen des Vereins übereinstimmen,
  • Aufbau einer Dokumentation über die kulturhistorische Entwicklung der Eisenbahn und des technischen Eisenbahnwesens im Ostertal.  

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft 
(1) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, an Arbeitseinsätzen im Rahmen der Zielsetzung des Vereins nach näherer Maßgabe des Vorstandes mitzuwirken; der Umfang der abzuleistenden Arbeitseinsätze wird im Rahmen der Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Als Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. 
(3) Die Aufnahme des Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet. Bei Ablehnung des Antrages ist die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung herbeizuführen.  
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt; dieser ist nur zum Ende eines Quartals möglich und ist mindestens vier Wochen vor dessen Ende schriftlich zu erklären;
b) durch Tod des Mitglieds bzw. durch Löschung der juristischen Person; 
c) durch Ausschluß; dieser wird durch den Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes ausgesprochen. Der Ausschluß kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen, insbesondere dann, wenn das Mitglied 

  • in grober Weise gegen die Satzung verstößt;
  • eine Handlung begeht, die das Ansehen des Vereins schädigt;
  • mit mindestens dem Beitrag eines Geschäftsjahres in Verzug ist.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluß in einer besonderen Beitragsordnung geregelt.

§ 5 Vereinsorgane 
 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung 
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies verlangt.
(2) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten: 

  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer;
  • die Wahl und Entlastung des Vorstandes;
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzprüfer für den Verhinderungsfall für jedes Geschäftsjahr;
  • die Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
  • die Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages;
  • die Bildung von Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben oder Projekte. 

(3) Eingeladen wird vom 1.Vorsitzenden durch einfachen Brief unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung, mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Versammlung nur dann Beschluß fassen, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden (Dringlichkeitsanträge). Wahlen und Anträge auf Satzungsänderung sind als Dringlichkeitsanträge nicht zulässig. 
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes volljährige Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme; eine juristische Person nimmt an der Versammlung durch einen von ihr zu bestimmenden Vertreter mit einer Stimme teil. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, soweit nichts anderes gewünscht wird.  
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die wenigstens die Anträge und Beschlüsse wiedergeben muß. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Der Vorstand 
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer, dem technischen Leiter Fahrweg, dem technischen Leiter Fahrzeuge und bis zu drei Beisitzern. Maximal zwei Funktionen – mit Ausnahme der Funktionen des 1. und 2. Vorsitzenden – können zusammen in Personalunion geführt werden. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB; jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Verhinderungsfall wird der 1.Vorsitzende vom 2.Vorsitzenden vertreten.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar ist jedes volljährige aktive Vereinsmitglied.
(3) Dem Vorstand obliegen insbesondere:  

  • die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
  • die Koordination von Museumszugfahrten und Arbeitseinsätzen;
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  • die Rechnungs- und Kassenführung;
  • die Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes;
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

(4) Der 1.Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf oder auf Wunsch von zwei Vorstandsmitgliedern, mindestens jedoch einmal im Jahr ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von fünf Kalendertagen unter Angabe der Tagesordnung. Der 1.Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag.  
(6) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die wenigstens die Anträge und Beschlüsse wiedergeben muß; sie ist vom 1.Vorsitzenden (Sitzungsleiter) und einem weiteren in der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglied (Protokollführer) zu unterzeichnen.  

§ 8 Auflösung des Vereins 
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß zur Auflösung bedarf der 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.  
(2) Kommt es bei dem anberaumten Termin nicht zu einer beschlußfähigen Mehrheit nach Abs. 1, so ist innerhalb von 2 Monaten eine neue Versammlung einzuberufen. Bei dieser genügt zum Beschluß die 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 
(3) Das bei Auflösung vorhandene Vereinsvermögen steht dem Landrat in St. Wendel zu und ist von diesem im Sinne der im § 2 verankerten Gemeinnützigkeit zu steuerbegünstigten Zwecken im Zusammenhang mit der Erhaltung der Ostertalbahn zu verwenden. Gleiches gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

§ 9 Satzungsbeschluß 
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 27.11.1999 in Niederkirchen im Ostertal beschlossen. Sie wurde zuletzt von der Mitgliederversammlung am 22.10.2022 in Niederkirchen geändert.


Die in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten in geschlechtsneutraler Form.

Beitragsordnung

1. Entsprechend § 4 der Satzung des Arbeitskreis Ostertalbahn (AkO) e.V. ist jedes Mitglied verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu leisten. Der Beitrag ist in einer Summe im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten. Mitglieder, die in der zweiten Jahreshälfte eintreten, zahlen die Hälfte des jährlichen Mitgliedsbeitrages für das Jahr des Beitritts.
Die Mitgliederversammlung am 20.2.2010 hat die Mitgliedsbeiträge mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2011 wie folgt festgesetzt:

Aktive Mitglieder  
  • Jahresbeitrag: 30,00 €
  • Ermäßigter Jahresbeitrag: 15,00 €
    (Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr-/Ersatzdienstleistende, Arbeitslose, Rentner)
  • Familienmitgliedschaft: 36,00 €
 
Fördermitglieder Jahresbeitrag: 60,00 €
Im Falle außergewöhnlicher Sachzuwendungen kann der Vorstand eine Befreiung vom Jahresbeitrag beschließen.

2. Aktive volljährige Mitglieder sind verpflichtet, bei Arbeitseinsätzen im Rahmen der Zielsetzung des Vereins (§ 2 der Satzung) mitzuwirken. Die Arbeitseinsätze sollen im Geschäftsjahr mindestens 10 Stunden (Pflichtstunden) umfassen. Ziffer 1, Satz 3, kommt sinngemäß zur Anwendung.

Der Wert jeder nicht abgeleisteten Pflichtstunde wird nach der Formel EUR/h = (Jahresbeitrag Fördermitglieder – persönlicher Beitrag)/Anzahl Pflichtstunden berechnet. Der Jahresbeitrag aktiver Mitglieder erhöht sich damit bis maximal zur Höhe des Jahresbeitrages für Fördermitglieder.

Die Teilnahmezeiten an eisenbahntechnischen oder eisenbahnbetrieblichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (z.B. Sicherheitsunterweisungen) werden mit der Hälfte der dafür aufgewandten Zeit als Arbeitseinsatz angerechnet. Es können jedoch maximal die Hälfte der Pflichtstunden in Form von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen abgeleistet werden.

3. Eine Rückerstattung von bereits gezahlten Beiträgen ist grundsätzlich ausgeschlossen.